Video: Betriebskosten-Vorauszahlungen anpassen

Artikel-Nr.: 1601video
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Was sollte ein Vermieter unternehmen, wenn die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten-Vorauszahlungen nicht ausreichen, um die tatsächlich angefallenen Betriebskosten zu decken. Einführung in die Thematik und Anleitung zum Abfassen einer Erhöhungserklärung für die Betriebskostenvorauszahlungen in Textform gemäß § 560 BGB. Video-Anleitung.

Technische Daten: Videoformat: wmv-Datei (Auflösung: 1280 Pixel x 720 Pixel). Dateigröße: 84 MB. Länge: 00:06:14 h.

Info: Zu diesem Thema ist auch ein passendes Muster-Fomular (Link zu 3601Formular) vorhanden.
Dieses Video ist auch Teil des "Betriebskosten-korrekt-abrechnen"-Hilfspaketes (Link zu 7500Paket)

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Hier zum Nachlesen Auszüge aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB):

"§ 560 BGB

Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

 

 

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